Glossar Docupass

In unserem Glossar finden Sie Erklärungen und Definitionen der wichtigsten Begriffe rund um den Docupass auf einen Blick.

Verzeichnis

A, D, H, I, J, N, O, PS, T, U

A

Autonomie Unabhängigkeit, Selbständigkeit, Willensfreiheit
Autopsie Untersuchung des menschlichen Körpers nach dem Tod zur Feststellung der Todesursache; Leichenöffnung.

 

D

Degeneration Rückbildung, Verfall von Zellen, Geweben oder Organen
Dialyse Blutwäsche

 

H

Hospiz Einrichtung zur Pflege und Betreuung Sterbender.

 

I

Infusion Einführung grösserer Flüssigkeitsmengen in den Organismus, besonders in eine Blutader, unter die Haut oder durch den After.

 

J

juristische Person Gemeinschaften wie zum Beispiel Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Vereine. Im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind insbesondere Banken, Treuhand- und Anwaltsbüro, aber auch Non-Profit-Organisationen, welche sich für Patientinnen und Patienten einsetzen.

 

N

natürliche Person Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten

 

O

Obduktion Gerichtlich angeordnete Öffnung einer Leiche zur Feststellung der Todesursache

 

P

Palliative Care Massnahmen, die das Leiden eines unheilbar kranken Menschen lindern und ihm so eine bestmögliche Lebensqualität bis zum Ende verschaffen.

 

S

Sedierung (Dämpfung von Funktionen des zentralen Nervensystems durch ein Beruhigungsmittel (Sedativum, auch Sedativ); wird in der Medizin – insbesondere in der Intensivmedizin oder bei der Anwendung von Psychopharmaka – verwendet.
Sonde Stab-, röhren- oder schlauchförmiges Instrument, das zur Untersuchung oder Behandlung in Körperhöhlen oder Gewebe eingeführt wird.
Sterbehilfe

Formen der Sterbehilfe:

 

Direkte aktive Sterbehilfe

Gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen. Der Arzt oder ein Dritter verabreicht dem Patienten absichtlich eine Spritze, die direkt zum Tod führt. Diese Form der Sterbehilfe ist heute nach Artikel 111 (vorsätzliche Tötung), Artikel 114 (Tötung auf Verlangen) oder Artikel 113 (Totschlag) StGB strafbar.

 

Indirekte aktive Sterbehilfe

Zur Linderung von Leiden werden Mittel (z.B. Morphium) eingesetzt, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Der möglicherweise früher eintretende Tod wird in Kauf genommen. Diese Art der Sterbehilfe ist im StGB nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt. Auch die Richtlinien über die Sterbehilfe der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW-Richtlinien) betrachten diese Form der Sterbehilfe als zulässig.

 

Passive Sterbehilfe

Verzicht auf die Aufnahme oder den Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen. (Beispiel: Ein Sauerstoffgerät wird abgestellt.) Diese Form der Sterbehilfe ist ebenfalls gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen; eine entsprechende Definition ist in den SAMW-Richtlinien enthalten.

 

Beihilfe zum Selbstmord (auch Suizidhilfe genannt)

Nur wer «aus selbstsüchtigen Beweggründen» jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (z.B. durch Beschaffung einer tödlichen Substanz), wird nach Art. 115 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Suizidhilfe geht es darum, dem Patienten die tödliche Substanz zu vermitteln, die der Suizidwillige ohne Fremdeinwirkung selber einnimmt. Organisationen wie EXIT leisten Suizidhilfe im Rahmen dieses Gesetzes. Sie sind nicht strafbar, solange ihnen keine selbstsüchtigen Motive vorgeworfen werden können. Nach den SAMW-Richtlinien ist die Beihilfe zum Suizid «kein Teil der ärztlichen Tätigkeit».

 

T

Transplantation Verpflanzung eines Gewebes oder eines Organs auf einen anderen Körperteil oder einen anderen Menschen.

 

U

Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemässzu handeln.
Urteilsunfähigkeit Urteilsunfähig ist man immer in Bezug auf eine Handlung. Es gibt Situationen, in welchen ein Mensch in Bezug auf ein Geschäft urteilsfähig ist, in Bezug auf ein anderes aber nicht. (Beispiel: 15-jähriges Kind kann mit seinem Taschengeld kleinere Käufe tätigen, aber keinen Mietvertrag abschliessen.)

 

Quellen

  • Naef Judit, Baumann-Hölzle, Ritzenthaler-Spielmann; Patientenverfügungen in der Schweiz. Basiswissen Recht, Ethik und Medizin für Fachpersonen aus dem Gesundheitswesen, Zürich: Schulthess juristische Medien AG, 2012, 161 S.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch: (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
  • www.duden.de
  • www.bj.admin.ch
  • de.wikipedia.org
  • www.palliative.ch

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