Das Erwachsenenschutzrecht sichert das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger erwachsener Menschen in der Schweiz. Es trat am 1. Januar 2013 in Kraft und löste das über hundertjährige Vormundschaftsrecht ab. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Erwachsenenschutzrechts.
«Dank Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung haben wir sämtliche rechtlichen Fragen im Falle einer Urteilsunfähigkeit geregelt. So entlasten wir uns und unsere Kinder im Ernstfall.»
Die Revision des Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 ersetzte das bisherige Vormundschaftsrecht und modernisierte den Schutz erwachsener Menschen, insbesondere von Seniorinnen und Senioren sowie Personen mit Beeinträchtigungen. Das geltende Erwachsenenschutzrecht legt grossen Wert auf die Autonomie und Selbstbestimmung Betroffener: Sie sollen so lange wie möglich Entscheidungen selber treffen. Mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung bestimmen sie, wer für sie sorgt, wenn sie nicht mehr urteilsfähig sind.
Das Erwachsenenschutzrecht berücksichtigt Herausforderungen und spezifische Bedürfnisse, die mit dem Älterwerden einhergehen:
Mittels Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person bestimmen, wer im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit ihre Rechtsvertretung übernimmt (Art. 360 ff ZGB). Mit einer Patientenverfügung kann sie festhalten, wie sie zu lebensverlängernden Massnahmen steht und eine Vertretungsperson für medizinische Belange bestimmen (Art. 370 ff ZGB).
Es bestehen definierte Beistandschaften, die flexibel an die Bedürfnisse der Schutzbedürftigen angepasst werden (388 ff ZGB).
Der Ehemann, die Ehefrau und eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten Rechte, die ihnen früher unter dem alten Vormundschaftsgesetz verwehrt waren (Art. 374 - 376 ZGB). Das Erwachsenenschutzgesetz sieht vor, nahestehende Bezugspersonen wie Familienmitglieder oder Freundinnen und Freunde in den Schutzprozess einzubeziehen. Sie können ältere Menschen unterstützen und ihre Interessen vertreten.
Die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag treten in Kraft, wenn bei der betroffenen Person Urteilsunfähigkeit vorliegt. Sie besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: