Fragen und Antworten rund um den Docupass

Ob zu Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Testament oder Anordnungen für den Todesfall: Hier finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen rund um den Docupass und die persönliche Vorsorge.

Produkt Docupass

Docupass ist das Nachfolgeprodukt zur Patientenverfügung von Pro Senectute und wurde per 1.7.2012 lanciert. Das Produkt ermöglicht es, persönliche Anliegen, Bedürfnisse, Forderungen und Wünsche im Zusammenhang mit Krankheit, Pflege, Sterben und Tod individuell und umfassend festzuhalten.

Docupass ist modular aufgebaut, umfangreicher als die bisherige Patientenverfügung und besteht aus folgenden Elementen:

  • Begleitbroschüre mit Informationen zum Ausfüllen der Dokumente sowie Erklärung zum Testament
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgeauftrag
  • Anordnung für den Todesfall
  • Persönlicher Vorsorgeausweis

Docupass ist ein modular aufgebautes Gesamtpaket (siehe Frage Was ist Docupass?). Die Herausgeberin Pro Senectute ist eine erfahrene und anerkannte Institution, die beim Verfassen sowie bei Fragen zum Ausfüllen kompetent und neutral zur Seite steht.

Docupass kostet als Gesamtpaket CHF 19.- pro Stück. Einzelne Module (Dokumente, Vorsorgeausweis) sind zum Preis von je CHF 6.- erhältlich.

Die Dokumente werden am besten zusammen mit anderen Vorsorgedokumenten in der Docupass-Mappe an einem für die Vertrauensperson zugänglichen Ort aufbewahrt.

Das Gesetz sieht für die unterschiedlichen Dokumente jeweils andere rechtsgültige Formen vor (siehe Erklärung zu den einzelnen Dokumenten), diese müssen beachtet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vorsorgedokumente online zu Hinterlegen. So ist es möglich, in einem Ernstfall zum Beispiel sofort die Patientenverfügung einzusehen. 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, in dem eine urteilsfähige Person schriftlich festlegen kann, welche medizinische Behandlung sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt und in dem sie Personen beauftragen kann, die ab dem Eintreffen der Urteilsunfähigkeit ihre Interessen vertreten.

Eine Patientenverfügung kommt zum Einsatz im Falle, dass eine Person eines Tages ihren Willen nicht mehr äussern kann und/oder nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt, um bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes am 1.1.2013 ist die Patientenverfügung in der ganzen Schweiz rechtsverbindlich (für andere Länder siehe Frage «Ist die Patientenverfügung auch im Ausland gültig?»). Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.

Dies hängt vom jeweiligen Land ab. Damit eine in die Landessprache übersetzte Patientenverfügung verbindlich anerkannt wird, ist bei längerem Auslandsaufenthalt zu prüfen, welche Vorschriften im entsprechenden Land gelten.

Es macht Sinn, die Inhalte seiner Patientenverfügung mit einer Vertrauensperson, mit dem (Haus-)Arzt oder mit einer Beraterin oder einem Berater von Pro Senectute zu besprechen.

Die Patientenverfügung wird am besten zusammen mit anderen Vorsorgedokumenten in der Docupass-Mappe an einem für die Vertrauensperson zugänglichen Ort aufbewahrt.

Das Gesetz sieht keine Hinterlegungspflicht vor. Patientenverfügungen und Kopien davon können somit nach eigenem Ermessen weitergegeben werden. Empfohlen wird die Abgabe einer Kopie an folgende Personen:

  • in der Verfügung erwähnte Vertretungspersonen
  • Hausärztin/Hausarzt
  • behandelnde Ärztinnen und Ärzte

Mit der online Hinterlegung können die Personen ebenfalls als Zugriffsberechtigte eingesetzt werden und erhalten somit für temporäre oder unbestimmte Zeit Einblick in die Dokumente.

Die Patientenverfügung wird am besten zusammen mit anderen Vorsorgedokumenten in der Docupass-Mappe an einem für die Vertrauensperson zugänglichen Ort aufbewahrt.

Zur Vertretung wird in der Regel eine Vertrauensperson bestimmt. Diese ist befugt, in medizinischen Angelegenheiten die Interessen gemäss Patientenverfügung zu wahren, indem sie vorgeschlagene Gesundheitsleistungen ablehnt oder ihnen zustimmt.

Es muss sich um eine natürliche Person (keine Institution) handeln, die das volle Vertrauen geniesst. Wird keine Vertretungsperson bestimmt, erfolgt eine Regelung der Vertretungsberechtigung gemäss ZGB Art. 378.

Es ist unmöglich, alle Situationen und Umstände in einer Patientenverfügung vorherzusehen. Deshalb ist es sinnvoll, auf einem Beiblatt zur Patientenverfügung darzulegen, von welchen Werten und Überzeugungen die verfassende Person sich bei wichtigen Entscheidungen üblicherweise leiten lässt. Dazu gehören beispielsweise die eigene Haltung u. a. zu Lebensqualität, Würde, Schmerzlinderung, Chancen und Risiken des Lebens, Kontrollverlust, Abhängigkeit und Zumutbarkeit. Dies erlaubt es Dritten, insbesondere in medizinischen Angelegenheiten, Entscheidungen zu treffen, welche dem vermuteten Willen der/des Vertretenen am ehesten entsprechen.

Anordnungen für den Todesfall

Unter einer Anordnung für den Todesfall versteht man ein Dokument, das Bestimmungen für das Sterben und den Tod enthält. Sie kommt also in den letzten Lebensstunden und nach Eintritt des Todes zur Anwendung.

Sofern die Wünsche realisierbar und für das Umfeld zumutbar sind, gelten sie als bindend.

Die Anordnung für den Todesfall richtet sich an die Hinterbliebenen/an die gesetzlichen Erben. Deshalb wird nicht explizit jemand für die Interessensvertretung des Sterbenden/Verstorbenen eingesetzt.

Vorsorgeauftrag

Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument, das Dritten im Falle einer länger andauernden Urteilsunfähigkeit bestimmte Befugnisse zur Vertretung der eigenen Interessen erteilt. Bei Verlust der Urteilsfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit sieht das Recht bei Unverheirateten nicht automatisch die nächsten Angehörigen als Vertretungspersonen vor. Mit einem Vorsorgeauftrag wird ein behördliches Eingreifen weitgehend verhindert und manch schwierige Situation vermieden. Dies schafft Sicherheit für alle Beteiligten.

Es ist wichtig zu wissen, ob die vorgeschlagene Person bereit wäre, dieses Mandat zu übernehmen. Ideale Grundlage für das Verfassen eines Vorsorgeauftrages sind in jedem Fall persönliche Gespräche mit der beauftragten Person und eine intakte Vertrauensbasis. Sollten sich bereits im Vorfeld Interessenskonflikte abzeichnen, ist es ratsam, auf ein Vertragsverhältnis zu verzichten.

Damit der Vorsorgeauftrag wirksam werden kann, muss er von der Erwachsenenschutzbehörde «validiert» werden. Die «Validierung» bestätigt die Vertretungsbefugnis der beauftragten Person. Eine zusätzliche Vollmacht ist grundsätzlich nicht nötig.

Unter Umständen kann eine zusätzliche Bankvollmacht nützlich sein, da Banken oft auf einer Regelung der Vollmacht gemäss eigenen Vorschriften/Formularen bestehen.

Der Vorsorgeauftrag ist gemäss Gesetz von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder aber durch einen Notar oder eine andere dazu befugte Person öffentlich beurkunden zu lassen.

Ja, wenn die Erwachsenenschutzbehörde von der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person erfährt, kontrolliert sie, ob die beauftragte Person die Vertretung übernehmen will und kann (gemäss ZGB Art. 363 ff).

Testament

Ein Testament ist ein Dokument, das die Zuteilung von eigenen Vermögenswerten wie Ersparnissen, Geldern aus Kranken- und Lebensversicherungen sowie persönlichen Gegenständen und Möbeln regelt.

Ein Testament soll helfen, Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ist die ZuteiIung der Vermögenswerte schriftlich klar geregelt, geraten die Hinterbliebenen nicht in Zweifel über mögliche Ansprüche.

Es empfiehlt sich, das Testament an einem sicheren Ort in einem geschlossenen Briefumschlag aufzubewahren. Das kann in den eigenen vier Wänden, beim Willensvollstrecker, bei einer Bank oder einer öffentlichen Stelle des Wohnkantons sein. Das Testament sollte leicht auffindbar und zugänglich sein.

Docupass-Vorsorgeausweis

Der Docupass-Vorsorgeausweis ist ein persönlicher Ausweis im Kreditkartenformat. Darin enthalten sind Angaben zum Vorhandensein von Vorsorgedokumenten sowie die Personalien der Kontaktperson für Notfälle.

Der Docupass-Vorsorgeausweis kommt in Notfällen zum Einsatz, wenn eine Person nicht ansprechbar ist. Es ist deshalb dringend empfohlen, den Ausweis immer auf sich zu tragen.

Dieser Vorsorgeausweis bei der Online-Hinterlegung auf Evita erstellt wird automatisch generiert und enthält Angaben über das Vorhandensein der Vorsorgedokumente und ein Ernstfall-Login. Mit diesen Angaben können medizinische Fachpersonen sofort die nötigen Dokumente online einsehen.

Pro Senectute

Pro Senectute ist eine erfahrene und anerkannte Institution. Sie hilft beim Verfassen oder Ausfüllen der Vorsorgedokumente und steht bei Fragen kompetent und neutral zur Seite.

Für Menschen ab dem Pensionsalter bietet Pro Senectute Unterstützung bei der Online-Hinterlegung.

Generelle Fragen

Eine Urteilsunfähigkeit wird in der Regel von einem Arzt oder einem Gericht festgestellt.

Eine juristische Person kann mit einer Institution wie einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einem Verein gleichgesetzt werden. Im Zusammenhang mit Vorsorgedokumenten sind damit vor allem Non- Profit-Organisationen (NPO), Treuhandbüros, Anwaltskanzleien oder Banken gemeint.

Neues Erwachsenenschutzrecht

Die mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts veränderten Gesetzesgrundlagen gewähren mehr Selbstbestimmung im Falle eines Urteilsverlustes. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung von bestehenden und neuen Vorsorgedokumenten. Die Formulare und Vorlagen im Docupass von Pro Senectute entsprechen allen aktuellen Vorgaben. Nach der Teilrevision des ZGB werden im Abschnitt

«Erwachsenenschutz» folgende Bereiche gestärkt:

  • das Selbstbestimmungsrecht
  • die Solidarität in der Familie
  • der besondere Schutz urteilsunfähiger Personen.

Erstmals sind damit auch die Rahmenbedingungen für den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung gesetzlich verankert. Diese schaffen die Voraussetzung dafür, dass insbesondere das Selbstbestimmungsrecht von älteren Personen gewahrt werden kann.

Die neuen Gesetzesgrundlagen bringen wichtige Neuerungen mit Auswirkungen auf bestehende Vorsorgedokumente, insbesondere auf vorsorgliche Vollmachten. Eine Überprüfung wird deshalb dringend empfohlen.

Das neue Erwachsenenschutzrecht ist seit 1.1.2013 in Kraft.

Die relevanten Gesetzesartikel finden sich in den Artikeln 360 bis 456 des neuen ZGB (Fassung vom 1. Juli 2013).

Quellen

  • Patientenverfügungen in der Schweiz. Basiswissen Recht, Ethik und Medizin für Fachpersonen aus dem Gesundheitswesen.
  • Judith Naef, Ruth Baumann-Hölzle, Daniela Ritzenthaler-Spielmann Zürich: Schulthess juristische Medien AG, 2012, 161 S.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Stand am 1. Juli 2013

Wir sind für Sie da!

Unsere Mitarbeitenden der 130 Beratungsstellen stehen Ihnen beim Verfassen Ihrer Wünsche und beim Ausfüllen und Erstellen der Vorsorgedokumente sowie bei Fragen einfühlend zur Seite.